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BV 29 Abs. 2 und 31 Abs. 4 BV. EMRK 5 Abs. 3 und 4. StPO 225 Abs. 1, Art. 390 Abs. 5 und Art. 397 Abs. 1

Persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren betreffend Haftentscheide. Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit des Richters; kontradiktorisches Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

20.06.2012 | UB120065 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Es besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf mündliche bzw. persönliche Anhörung, wenn er sich vor dem Zwangsmassnahmengericht eingehend äussern konnte und keine wesentlichen neuen Erkenntnisse von seiner erneuten Anhörung zu erwarten sind (Erw. II/1). Hat sich die Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnahmengericht schriftlich zu den relevanten Aspekten hinreichend geäussert und sind vor diesem Gericht keine Beweise abzunehmen, führt die Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht dazu, dass das Gericht Funktionen der Anklagebehörde übernimmt, weshalb insofern kein Anschein der Befangenheit des Gerichts besteht (Erw. II/2).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

20.06.2012

UB120065

BV 29 Abs. 2 und 31 Abs. 4 BV. EMRK 5 Abs. 3 und 4. StPO 225 Abs. 1
Art. 390 Abs. 5 und Art. 397 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011